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Rechtsberatung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Rechtsberatung''' ist eine [[Dienstleistung]], die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Von der Beratungstätigkeit sind die Tätigkeiten der [[Rechtsbesorgung]] und [[Rechtsvertretung]] abzugrenzen.<ref>{{§|2|berathig|juris}} Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 legen beispielhaft die Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung nahe. (Stand: 12.&nbsp;Dezember&nbsp;2008. Paragraph wird in Kürze wegen Verfassungswidrigkeit geändert. Die beiden relevanten Sätze: (a)&nbsp;''„Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.“;'' (b)&nbsp;''„In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.“)''</ref> In Erweiterung der Beratungstätigkeit finden jedoch regelmäßig auch Rechtsbesorgung und -vertretung statt.
'''Rechtsberatung''' ist eine [[Dienstleistung]], die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Von der Beratungstätigkeit sind die Tätigkeiten der [[Rechtsbesorgung]] und [[Rechtsvertretung]] abzugrenzen. Einzelheiten regelt das [[Beratungshilfegesetz]] (BerHG).<ref>{{§|2|berathig|juris}} Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BerHG legen beispielhaft die Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung nahe. (Stand: 12.&nbsp;Dezember&nbsp;2008. Der Paragraph wurde seitdem geändert. Die beiden relevanten Sätze lauten: (a)&nbsp;''„Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.“;'' (b)&nbsp;''„In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.“)''</ref> In Erweiterung der Beratungstätigkeit finden jedoch regelmäßig auch Rechtsbesorgung und -vertretung statt.


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Aktuelle Version vom 30. März 2022, 14:47 Uhr

Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Von der Beratungstätigkeit sind die Tätigkeiten der Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung abzugrenzen. Einzelheiten regelt das Beratungshilfegesetz (BerHG).[1] In Erweiterung der Beratungstätigkeit finden jedoch regelmäßig auch Rechtsbesorgung und -vertretung statt.

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BerHG legen beispielhaft die Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung nahe. (Stand: 12. Dezember 2008. Der Paragraph wurde seitdem geändert. Die beiden relevanten Sätze lauten: (a) „Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.“; (b) „In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.“)