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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine | Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist. Sie wurde als ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften'' 1954 gegründet. Den heutige Namen trägt die Behörde seit 2003. | ||
Sie hat ihren Sitz in [[Bonn]], Leiterin ist seit 2016 Martina Hannak-Meinke. | |||
Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, sogar ganze [[Internet]]seiten können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten von einem öffentlichen Angebot ausgeschlossen werden: 2 Parteipolitiker und ein ''unabhängiger'' Funktionär aus dem Bereich Kultur reichen in einigen Fällen dafür aus. Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Die Index-Liste wird teilweise nicht veröffentlicht, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde. Einige Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.<ref>http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Listenfuehrung/bekanntmachung.html</ref> | |||
Was „jugendgefährdend“ gilt ist in § 15 JuSchG ab Absatz ''(2)'' geregelt: | |||
Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, | |||
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*''(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die'' | *''(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die'' | ||
1.einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, | 1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, | ||
2.den Krieg verherrlichen, | 2. den Krieg verherrlichen, | ||
3.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, | 3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, | ||
3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, | 3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, | ||
4.Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder | 4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder | ||
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. | |||
==Weblink== | |||
[http://www.bundespruefstelle.de Internetseite der Bundesprüfstelle] | |||
==Quellen== | |||
<references /> | |||
[[Kategorie:Zensur]] [[Kategorie: | [[Kategorie:Zensur]] [[Kategorie:Behörde (Bonn)]] |
Version vom 6. September 2017, 20:54 Uhr
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist. Sie wurde als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften 1954 gegründet. Den heutige Namen trägt die Behörde seit 2003. Sie hat ihren Sitz in Bonn, Leiterin ist seit 2016 Martina Hannak-Meinke.
Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, sogar ganze Internetseiten können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten von einem öffentlichen Angebot ausgeschlossen werden: 2 Parteipolitiker und ein unabhängiger Funktionär aus dem Bereich Kultur reichen in einigen Fällen dafür aus. Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Die Index-Liste wird teilweise nicht veröffentlicht, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde. Einige Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.[1] Was „jugendgefährdend“ gilt ist in § 15 JuSchG ab Absatz (2) geregelt:
- § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
- (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
- (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, 3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Weblink
Internetseite der Bundesprüfstelle