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Völkerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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siehe auch wiki, meine Ergänzungen die zum Teil entfernt sind Wiki Artikel Reichskonkorsat, Bremer Konkordat usw.. s. andere Lexika mgrasek100 |
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Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen auch das [[Völkergewohnheitsrecht]]. | Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen auch das [[Völkergewohnheitsrecht]]. | ||
== Völkerrechtliche Verträge, insbesondere des Vatikans == | |||
{{Hauptartikel|Christliche Religion}} | |||
Als eines der wichtigsten Kirchenverträge überhaupt wird das Reichskonkordat aus dem Jahre 1933 angesehen, dass zwischen der damaligen Reichsregierung und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde. | |||
Nach Brüning ist dies auf Initiative der Deutschen Regierung zustandsgekommen, um die Zentrumspartei bzgl. des Ermächtigunsggesetzes auf die Seite der Regierung zu ziehen. <ref>Heinrich Brüning: ''Memoiren 1918–1934.'' Stuttgart 1970, S. 655 f.</ref> | |||
Der Vertrag besteht auf 32 Artikeln und regelt die Freiheit des Bekenntnis, finanzielles, Fortbestehen der Regionalkonkordate, sowie kleinere Dinge, etwa Militär und ein geheimes Zusatzabkommen. | |||
Die Gültigkeit des Konkordats wurde von verschiedenen Stellen und aus unterschiedlichen Gründen angezweifelt, dass Bundesverfassungsgericht hat sich damit nur am Rande beschäftigt und festgestellt, dass nach damaligem Kenntnisstand das Konkordat völkerrechtlich gültig zustandsgekommen ist, allerdings innerstaatlich - etwa durch die Bremer Klausel - faktisch lt. Grundgesetz nicht mehr im ganzen Bundesgebiet gilt. <ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006309.html BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat]</ref> | |||
Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. | |||
Aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten in anderen regionalen Verträgen hat der Vatikan beschlossen ein neues - nur mit dem Bundesland Bremen - gültigen Vertrag ( Konkordat) abzuschliessen, dass als liberaler angesehen wird. | |||
Der Vertrag konnte erst zustandekommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass Art. 32 Abs. 3 aufgrund der Kulturhoheit (Art. 30 i.V.m Art. 70 GG) ausnahmsweise bei Staatskirchenverträgen nicht zu beachten ist, auch weil der Verfassungskonvent auf dem Herrenchiemsee damals feststellte, dass der Vatikan kein ausländischer Staat sei. | |||
Eine Besonderheit ist zudem, dass entgegen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, hier „nur“ an den sog. Privatschulen Religionsunterricht im eigentlichen Sinne gewährt werden muss. | |||
In den folgenden Artikeln finden sich Regelungen der Denkmalpflege, Friedhöfe und allgemeinen Vorstellungen. | |||
Aufgrund der nicht immer von Freundschaft geprägten Geschichte zwischen dem Heiligen Stuhl und der Stadt Bremen kam es erst im Jahr 2003 zu einem Staatskirchenvertrag, auch um die Problematik der [[Bremer Klausel]] endgültig zu klären. Die Bremer Klausel gilt in allen alten Bundesländern, die schon vor dem Grundgesetz ein Schulgesetz hatten, bspw. zählt nach neuerer Rechtsprechung auch Berlin dazu. <ref> Urteil vom 23. Februar 2005, Az. 6 C 5.99, BVerwGE 110, 326</ref> | |||
Im Gegenzug kann man davon ausgehen, dass der Heilige Stuhl der Stadt Bremen unter Ankerkennung des Artikels 141 relative Rechtssicherheit zusichert, wie es auch in Literatur und Schrifttum vertreten wird. | |||
Auszug: | |||
{{Zitat|Zu Artikel 4 Absatz 3: | |||
(1) Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sonderstellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.}} | |||
Im Vorfeld wurde von Staatsrechtlern diskutiert, ob das [[Reichskonkordat]] aus dem Jahr 1933 überhaupt wirksam sei; einmal wurde vertreten, dass das Parlament entmachtet wurde und dies bei Vertragshandlung in einer Randnote hätte mitgeteilt werden müssen, was damals nicht geschah. | |||
Im übrigen musste auch schon im damaligen [[Völkergewohnheitsrecht]] bei unklaren Verhältnissen die als demokratisch geltende eine Seite der Parteien aktiv mitteilen, dass die Mitwirkung zur Ratifizierung durch das Parlament nicht mehr notwendig sei. | |||
In Art. 4 des [[Ermächtigungsgesetz]]es steht folgendes: | |||
{{Zitat|Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..}} | |||
Hier wurde klar Wert auf das Wort „Staat“ gelegt, das besagt, dass der [[Heiliger Stuhl|Heilige Stuhl]] schon seit der Herrenchiemseekonferenz nicht dazu zählt. <ref>Hans Joachim Becker: ''Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats''. Isar Verlag; 2., erweiterte Auflage 1956''</ref> | |||
Aus diesem Grund tritt der [[Vatikanstadt|Vatikan]] bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiligen Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass man nach dem Zerfall des [[Kirchenstaat]]es vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte.<ref>Christoph Schönberger: ''Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende''. In: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): ''Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk'' (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, [http://books.google.de/books?id=OcrkceCSNW8C&lpg=PA3&ots=x3mF0Ci6kK&pg=PA3#v=onepage&q=&f=false S. 3 ff.]</ref> | |||
Der Grund dafür lag auch in der völkerrechtlichen Definition, was denn ein Staat eigentlich sei, denn als Staat wird bezeichnet, wer nach [[Georg Jellinek]] zumindest ein ''sesshaftes Staatsvolk'' besitzt; dem Vatikan fehlt es hingegen an diesem und er erfüllt somit die [[Drei-Elemente-Lehre|Drei-Elemente]] Theorie nicht. | |||
Da Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes explizit auf "Staaten" und nicht ''originäre Völkerrechtssubjekte'' abzielt, mag bezweifelt werden, ob der Vertrag auch völkerrechtlich legitim ist. | |||
Desweiteren hat der Vatikan auch mit dem Land Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung getroffen: | |||
Die abschließende Vereinbarung wurde nötig, um den Status Nordrhein-Westfalens hinsichtlich der rechtlichen Eigenschaft als Nachfolgestaat Preußens zu klären. Durch die Bremer Klausel gab es zudem eine Verunsicherung, ob sich Länder an das Reichskonkordat halten würden. Des Weiteren wurden die Gegebenheiten des Preußenkonkordats übernommen. | |||
Das Reichskonkordat ist auf dem heutigen Gebiet des Landes Nordrhein Westfalen nur in den Teilen wirksam, die neue Dinge begründen, alte Verpflichtungen der katholischen Kirche, die im Preußenkonkordat festgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 2 Reichskonkordat). | |||
== Zweifel an er Gültigkeit == | |||
In Literatur und Schrifttum wird teilweise vertreten, dass nach dem [[Ermächtigungsgesetz]] insbesondere Deutschland internationale [[Völkerrechtliche Verträge]] nur mit Staaten abschliessen darf.([[Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee]]) | |||
International gibt es dazu allerdings bislang keine Urteile, innerstaatlich nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass aber über völkerrechtliche Bestimmungen nicht zu entscheiden hat. | |||
Auch ist zu erwähnen, dass die sehr restriktiven Regelungen zur Kündigung von Völkerrechtlichen Verträge erst in den 60er Jahren - also nach Inkrafttreten des Reichtskonkordates - kodifiziert wurden, daher gab es damals noch keine abschliessenden Regelungen zum Fortbestand einmal geschlossener Verträge dieser Natur. | |||
Es gibt zwei Szenarien, die denkbar wären: Entweder wusste der Vatikan von Anfang an, dass das Deutsche Parlament endgültig entmachtet wurde, dann war ihm sicher auch Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bekannt oder es war ihm nicht bekannt, wobei dann nach dem Völkergewohnheitsrecht schon 1933 üblich war, bei Demokratien den Unterzeichnern vorab mitzuteilen, dass eine Zustimmung des Parlamentes nicht mehr notwendig ist.<ref>''Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats, Hans Joachim Beckenr,Isar Verlag; Auflage: 2., erweiterte Auflage (1956)''</ref> | |||
Diese Mitteilungspflicht muss aktiv protokolliert werden. | |||
In Art. 4 steht folgendes: | |||
{{Zitat|Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..}} | |||
Hinsichtlich der Formulierung war das damalige Ermächtigungsgesetz nicht per se für [[Völkerrechtssubjekt|originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte]] geeignet, hier fehlt es an der erforderlichen Beweispflicht zwischen Staaten. | |||
Aus diesem Grund tritt der [[Vatikanstadt|Vatikan]] bei internationalen Verträgen auch nur über den [[Heiliger Stuhl]] auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. | |||
Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass nach dem Zerfall des [[Kirchenstaat|Kirchenstaates]] man vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte. | |||
Aus diesem Grund muss aber klar auf den Heiligen Stuhl in Art. 4 hingewiesen werden. | |||
Das Anerkenntnis des Heiligen Stuhls gab es zum einen aus ganz praktischen Gründen 1933 nicht, zum anderen gilt der Vatikan, also die in der Bezeichnung fähige Institution "Staat", die in Art. 4 als das Subjekt festgelgt wurde, mit dem das Deutsche Reich internationale Verträge abschliessen kann, nicht als die eben im Sinne des Art. 4 genannte Institution Staat, weil es dem Vatikan an einem ''sesshaften Staatsvolk'' fehlt, dem es nach [[Jellinek]] an mindestens einem Element der [[Drei-Elemente-Lehre]] mangele. <ref>Christoph Schönberger, ''Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende'', in: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): ''Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk'' (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, [http://books.google.de/books?id=OcrkceCSNW8C&lpg=PA3&ots=x3mF0Ci6kK&pg=PA3#v=onepage&q=&f=false S. 3 ff.]</ref> | |||
Im [[Konkordat mit der Freien Hansestadt Bremen|Bremer Konkordat]] (Schlußprotokoll Art.4 Abs. 3)aus dem Jahr 2003 hat die Katholische Kirche die Sonderstellung nach Art. 141 GG zur ''Kenntis'' genommen und auch den Art. 32 der [[Bremische Landesverfassung]] zur Kenntnis genommen. | |||
Umstritten ist weiterhin, ob durch den Bischof von Berlin eine Vertragsverletzung entstanden ist, die es Deutschland erlaube den Vertrag zu kündigen. | |||
In der Wiener Vertragsrechtskonvention wird jedenfalls in Art. 60 von ''schwerwiegenden Verstössen '' gesprochen. | |||
Zweifel an der Gültigkeit geht auch von der damaligen Situation aus, dass der Fall der sog. "Konstantinischen Schenkung" noch weitgehend unbekannt war, aber bereits der Kirche bekannt war ( wenn nicht schon von Anfang an bekannt gewesen war) | |||
Zum einen wird durch die Fälschung der Schenkung angenommen, dass der Vatikan garnicht offiziell existiert, d.h das Staatsgebiet garnicht rechtmäßig erhalten wurde. | |||
Der Vatikan betont zwar, dass es die Schenkung und somit die Grundlage, auf die sich die Macht der Kirche stützt wirklich gab, zweifelhaft ist aber, wieso es damals dann zu einer Fälschung bedurft hatte, um ihren Machtanspruch zu bekräftigen, somit fehlt es dem Vatikan am Besitz eines Vökerrechtssubjektes. | |||
Auch wurde nach jetzigem Stand der damaligen Deutschen Regierung dieser Umstand nicht mitgeteilt, somit würde eine Täuschung vorliegen, die im Privatrecht sogar eine Anfechtung begründen könne. | |||
Horst Fuhrmanns Buch befasste sich mit dem Thema und kam zu dem Schluss, dass der Vatikan kein Besitztitel am Kirchenstaat besitzt. | |||
== Einzelnachweise == | |||
<references /> |
Version vom 30. März 2014, 12:45 Uhr
Das Völkerrecht ist das Recht der Völker. Geschichtlich stammt es von der Naturrechtslehre ab, diese stammt wiederum vom göttlichen Recht ab.
Das Völkerrecht als Quelle gibt es nicht, beim Internationalen Gerichtshof wird das Völkerrecht, in sog. Völkervertragsrecht und den Allgemeinen Regeln des Völkerrechtes aufgeteilt.
Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen auch das Völkergewohnheitsrecht.
Völkerrechtliche Verträge, insbesondere des Vatikans
Als eines der wichtigsten Kirchenverträge überhaupt wird das Reichskonkordat aus dem Jahre 1933 angesehen, dass zwischen der damaligen Reichsregierung und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde. Nach Brüning ist dies auf Initiative der Deutschen Regierung zustandsgekommen, um die Zentrumspartei bzgl. des Ermächtigunsggesetzes auf die Seite der Regierung zu ziehen. [1] Der Vertrag besteht auf 32 Artikeln und regelt die Freiheit des Bekenntnis, finanzielles, Fortbestehen der Regionalkonkordate, sowie kleinere Dinge, etwa Militär und ein geheimes Zusatzabkommen.
Die Gültigkeit des Konkordats wurde von verschiedenen Stellen und aus unterschiedlichen Gründen angezweifelt, dass Bundesverfassungsgericht hat sich damit nur am Rande beschäftigt und festgestellt, dass nach damaligem Kenntnisstand das Konkordat völkerrechtlich gültig zustandsgekommen ist, allerdings innerstaatlich - etwa durch die Bremer Klausel - faktisch lt. Grundgesetz nicht mehr im ganzen Bundesgebiet gilt. [2] Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten in anderen regionalen Verträgen hat der Vatikan beschlossen ein neues - nur mit dem Bundesland Bremen - gültigen Vertrag ( Konkordat) abzuschliessen, dass als liberaler angesehen wird. Der Vertrag konnte erst zustandekommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass Art. 32 Abs. 3 aufgrund der Kulturhoheit (Art. 30 i.V.m Art. 70 GG) ausnahmsweise bei Staatskirchenverträgen nicht zu beachten ist, auch weil der Verfassungskonvent auf dem Herrenchiemsee damals feststellte, dass der Vatikan kein ausländischer Staat sei. Eine Besonderheit ist zudem, dass entgegen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, hier „nur“ an den sog. Privatschulen Religionsunterricht im eigentlichen Sinne gewährt werden muss. In den folgenden Artikeln finden sich Regelungen der Denkmalpflege, Friedhöfe und allgemeinen Vorstellungen. Aufgrund der nicht immer von Freundschaft geprägten Geschichte zwischen dem Heiligen Stuhl und der Stadt Bremen kam es erst im Jahr 2003 zu einem Staatskirchenvertrag, auch um die Problematik der Bremer Klausel endgültig zu klären. Die Bremer Klausel gilt in allen alten Bundesländern, die schon vor dem Grundgesetz ein Schulgesetz hatten, bspw. zählt nach neuerer Rechtsprechung auch Berlin dazu. [3] Im Gegenzug kann man davon ausgehen, dass der Heilige Stuhl der Stadt Bremen unter Ankerkennung des Artikels 141 relative Rechtssicherheit zusichert, wie es auch in Literatur und Schrifttum vertreten wird.
Auszug:
„Zu Artikel 4 Absatz 3: (1) Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sonderstellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.“
Im Vorfeld wurde von Staatsrechtlern diskutiert, ob das Reichskonkordat aus dem Jahr 1933 überhaupt wirksam sei; einmal wurde vertreten, dass das Parlament entmachtet wurde und dies bei Vertragshandlung in einer Randnote hätte mitgeteilt werden müssen, was damals nicht geschah. Im übrigen musste auch schon im damaligen Völkergewohnheitsrecht bei unklaren Verhältnissen die als demokratisch geltende eine Seite der Parteien aktiv mitteilen, dass die Mitwirkung zur Ratifizierung durch das Parlament nicht mehr notwendig sei. In Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes steht folgendes:
„Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..“
Hier wurde klar Wert auf das Wort „Staat“ gelegt, das besagt, dass der Heilige Stuhl schon seit der Herrenchiemseekonferenz nicht dazu zählt. [4] Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiligen Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass man nach dem Zerfall des Kirchenstaates vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte.[5] Der Grund dafür lag auch in der völkerrechtlichen Definition, was denn ein Staat eigentlich sei, denn als Staat wird bezeichnet, wer nach Georg Jellinek zumindest ein sesshaftes Staatsvolk besitzt; dem Vatikan fehlt es hingegen an diesem und er erfüllt somit die Drei-Elemente Theorie nicht. Da Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes explizit auf "Staaten" und nicht originäre Völkerrechtssubjekte abzielt, mag bezweifelt werden, ob der Vertrag auch völkerrechtlich legitim ist.
Desweiteren hat der Vatikan auch mit dem Land Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung getroffen: Die abschließende Vereinbarung wurde nötig, um den Status Nordrhein-Westfalens hinsichtlich der rechtlichen Eigenschaft als Nachfolgestaat Preußens zu klären. Durch die Bremer Klausel gab es zudem eine Verunsicherung, ob sich Länder an das Reichskonkordat halten würden. Des Weiteren wurden die Gegebenheiten des Preußenkonkordats übernommen. Das Reichskonkordat ist auf dem heutigen Gebiet des Landes Nordrhein Westfalen nur in den Teilen wirksam, die neue Dinge begründen, alte Verpflichtungen der katholischen Kirche, die im Preußenkonkordat festgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 2 Reichskonkordat).
Zweifel an er Gültigkeit
In Literatur und Schrifttum wird teilweise vertreten, dass nach dem Ermächtigungsgesetz insbesondere Deutschland internationale Völkerrechtliche Verträge nur mit Staaten abschliessen darf.(Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee) International gibt es dazu allerdings bislang keine Urteile, innerstaatlich nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass aber über völkerrechtliche Bestimmungen nicht zu entscheiden hat. Auch ist zu erwähnen, dass die sehr restriktiven Regelungen zur Kündigung von Völkerrechtlichen Verträge erst in den 60er Jahren - also nach Inkrafttreten des Reichtskonkordates - kodifiziert wurden, daher gab es damals noch keine abschliessenden Regelungen zum Fortbestand einmal geschlossener Verträge dieser Natur. Es gibt zwei Szenarien, die denkbar wären: Entweder wusste der Vatikan von Anfang an, dass das Deutsche Parlament endgültig entmachtet wurde, dann war ihm sicher auch Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bekannt oder es war ihm nicht bekannt, wobei dann nach dem Völkergewohnheitsrecht schon 1933 üblich war, bei Demokratien den Unterzeichnern vorab mitzuteilen, dass eine Zustimmung des Parlamentes nicht mehr notwendig ist.[6] Diese Mitteilungspflicht muss aktiv protokolliert werden.
In Art. 4 steht folgendes:
„Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..“
Hinsichtlich der Formulierung war das damalige Ermächtigungsgesetz nicht per se für originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte geeignet, hier fehlt es an der erforderlichen Beweispflicht zwischen Staaten. Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiliger Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass nach dem Zerfall des Kirchenstaates man vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte. Aus diesem Grund muss aber klar auf den Heiligen Stuhl in Art. 4 hingewiesen werden. Das Anerkenntnis des Heiligen Stuhls gab es zum einen aus ganz praktischen Gründen 1933 nicht, zum anderen gilt der Vatikan, also die in der Bezeichnung fähige Institution "Staat", die in Art. 4 als das Subjekt festgelgt wurde, mit dem das Deutsche Reich internationale Verträge abschliessen kann, nicht als die eben im Sinne des Art. 4 genannte Institution Staat, weil es dem Vatikan an einem sesshaften Staatsvolk fehlt, dem es nach Jellinek an mindestens einem Element der Drei-Elemente-Lehre mangele. [7]
Im Bremer Konkordat (Schlußprotokoll Art.4 Abs. 3)aus dem Jahr 2003 hat die Katholische Kirche die Sonderstellung nach Art. 141 GG zur Kenntis genommen und auch den Art. 32 der Bremische Landesverfassung zur Kenntnis genommen.
Umstritten ist weiterhin, ob durch den Bischof von Berlin eine Vertragsverletzung entstanden ist, die es Deutschland erlaube den Vertrag zu kündigen. In der Wiener Vertragsrechtskonvention wird jedenfalls in Art. 60 von schwerwiegenden Verstössen gesprochen.
Zweifel an der Gültigkeit geht auch von der damaligen Situation aus, dass der Fall der sog. "Konstantinischen Schenkung" noch weitgehend unbekannt war, aber bereits der Kirche bekannt war ( wenn nicht schon von Anfang an bekannt gewesen war) Zum einen wird durch die Fälschung der Schenkung angenommen, dass der Vatikan garnicht offiziell existiert, d.h das Staatsgebiet garnicht rechtmäßig erhalten wurde. Der Vatikan betont zwar, dass es die Schenkung und somit die Grundlage, auf die sich die Macht der Kirche stützt wirklich gab, zweifelhaft ist aber, wieso es damals dann zu einer Fälschung bedurft hatte, um ihren Machtanspruch zu bekräftigen, somit fehlt es dem Vatikan am Besitz eines Vökerrechtssubjektes. Auch wurde nach jetzigem Stand der damaligen Deutschen Regierung dieser Umstand nicht mitgeteilt, somit würde eine Täuschung vorliegen, die im Privatrecht sogar eine Anfechtung begründen könne. Horst Fuhrmanns Buch befasste sich mit dem Thema und kam zu dem Schluss, dass der Vatikan kein Besitztitel am Kirchenstaat besitzt.
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Brüning: Memoiren 1918–1934. Stuttgart 1970, S. 655 f.
- ↑ BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat
- ↑ Urteil vom 23. Februar 2005, Az. 6 C 5.99, BVerwGE 110, 326
- ↑ Hans Joachim Becker: Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats. Isar Verlag; 2., erweiterte Auflage 1956
- ↑ Christoph Schönberger: Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende. In: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, S. 3 ff.
- ↑ Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats, Hans Joachim Beckenr,Isar Verlag; Auflage: 2., erweiterte Auflage (1956)
- ↑ Christoph Schönberger, Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende, in: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, S. 3 ff.