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Abschiebung (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Zwangsmittel|Zwangsmaßnahme]] der '''Abschiebung''' (in der Schweiz auch: '''Ausschaffung''' und '''Rückschaffung;''' im EU-Recht auch: '''Rückführung''') ist die [[Verwaltungsvollstreckung|Vollstreckung]] der '''Ausreisepflicht''' einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll.
Die [[Zwangsmittel|Zwangsmaßnahme]] der '''Abschiebung''' (in der Schweiz auch: '''Ausschaffung''' und '''Rückschaffung;''' im EU-Recht auch: '''Rückführung''') ist die [[Verwaltungsvollstreckung|Vollstreckung]] der '''Ausreisepflicht''' einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll.
== Kritik ==
Heute erfährt die Abschiebungspraxis immer wieder Kritik, da Abschiebungen nicht zielgerichtet durchgeführt werden.
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[[Kategorie:Ausländerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Ausländerrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 29. Juni 2025, 10:35 Uhr

Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung; im EU-Recht auch: Rückführung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll.

Kritik

Heute erfährt die Abschiebungspraxis immer wieder Kritik, da Abschiebungen nicht zielgerichtet durchgeführt werden.

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