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Tendenzschutzparagraph: Unterschied zwischen den Versionen

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Zitat aus dem Gesetz und die Folge
 
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Der Begriff '''Tendenzschutzparagraph'''<ref>https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/BR-Info_05_2018_Tendenzschutz.pdf</ref><ref>https://mmm.verdi.de/editorial/wertvolle-rechte-4943</ref> stammt aus dem [[Medienrecht]] und bezieht sich auf Regelungen im [[Mitbestimmungsgesetz]] (MitbestG)<ref>siehe {{§|1|mitbestg|juris}} Abs.&nbsp;4 MitbestG</ref> und [[Betriebsverfassungsgesetz]] (BetrVG),<ref>siehe {{§|118|betrvg|juris}} Abs.&nbsp;1 BetrVG</ref> wodurch ein [[Tendenzschutz]]<ref>Martin Kuhr: [http://www.iww.de/aa/archiv/individualarbeitsrecht-diese-besonderheiten-muessen-sie-zum-medienarbeitsverhaeltnis-unbedingt-wissen-f5199 ''Diese Besonderheiten müssen Sie zum Medienarbeitsverhältnis unbedingt wissen''] IWW-Institut, Ausgabe 01/2007</ref> für den jeweiligen [[Verleger]] (z.&nbsp;B. einer [[Zeitung]]) gewährleistet wird: Er kann dadurch die politische Ausrichtung festlegen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Tendenzschutz</ref> Dieses Recht wird in Deutschland durch Artitel 5<ref>siehe {{Art.|5|gg|juris}} GG</ref> des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] mit der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] begründet. Weiterhin gilt demnach das Mitbestimmungsgesetz gemäß {{§|1|mitbestg|buzer}} Absatz 4 Nummer 2 nicht für „Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend [...] Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung [...] dienen.“ Dies hat u.a. zur Folge, dass im Gegensatz zu anderen Branchen keine [[Arbeitnehmer]] im [[Aufsichtsrat]] von Medienkonzernen vertreten sind.
Der Begriff '''Tendenzschutzparagraph''' stammt aus dem [[Medienrecht]] und bezieht sich auf Bestimmungen im [[Mitbestimmungsgesetz]] (MitbestG)<ref>siehe {{§|1|mitbestg|juris}} Abs.&nbsp;4 MitbestG</ref> und [[Betriebsverfassungsgesetz]] (BetrVG),<ref>siehe {{§|118|betrvg|juris}} Abs.&nbsp;1 BetrVG</ref> wodurch ein [[Tendenzschutz]]<ref>Martin Kuhr: [http://www.iww.de/aa/archiv/individualarbeitsrecht-diese-besonderheiten-muessen-sie-zum-medienarbeitsverhaeltnis-unbedingt-wissen-f5199 ''Diese Besonderheiten müssen Sie zum Medienarbeitsverhältnis unbedingt wissen''] IWW-Institut, Ausgabe 01/2007</ref> für den jeweiligen [[Verleger]] (z.&nbsp;B. einer [[Zeitung]]) gewährleistet wird: Er kann dadurch die politische Ausrichtung festlegen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Tendenzschutz</ref> Dieses Recht wird in Deutschland durch Artitel 5<ref>siehe {{Art.|5|gg|juris}} GG</ref> des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] mit der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] begründet.


== Literatur ==
== Literatur ==
* [[Frank Fechner]]: ''Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.'' 20. Auflage. Mohr Siebeck 2019, ISBN 978-3-8252-5307-3.
* [[Frank Fechner]]: ''Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.'' 20. Auflage. Mohr Siebeck 2019, ISBN 978-3-8252-5307-3.
* Jörg Aufermann: ''Politische Medienfunktionen in funktionalistischer Sicht — Exemplarische Darstellung und Kritik'', Politische Vierteljahresschrift, Sonderhefte Volume 6 (1975), Seite 431–451, [https://doi.org/10.1007/978-3-322-88629-3_20 online]


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[[Kategorie:Medienrecht]]
[[Kategorie:Medienrecht]]
[[Kategorie:Arbeitsrecht]]
[[Kategorie:Presse]]

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2022, 21:36 Uhr

Der Begriff Tendenzschutzparagraph[1][2] stammt aus dem Medienrecht und bezieht sich auf Regelungen im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)[3] und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),[4] wodurch ein Tendenzschutz[5] für den jeweiligen Verleger (z. B. einer Zeitung) gewährleistet wird: Er kann dadurch die politische Ausrichtung festlegen.[6] Dieses Recht wird in Deutschland durch Artitel 5[7] des Grundgesetzes mit der Meinungs- und Pressefreiheit begründet. Weiterhin gilt demnach das Mitbestimmungsgesetz gemäß § 1Vorlage:§/Wartung/buzer Absatz 4 Nummer 2 nicht für „Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend [...] Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung [...] dienen.“ Dies hat u.a. zur Folge, dass im Gegensatz zu anderen Branchen keine Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Medienkonzernen vertreten sind.

Literatur

  • Frank Fechner: Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 20. Auflage. Mohr Siebeck 2019, ISBN 978-3-8252-5307-3.
  • Jörg Aufermann: Politische Medienfunktionen in funktionalistischer Sicht — Exemplarische Darstellung und Kritik, Politische Vierteljahresschrift, Sonderhefte Volume 6 (1975), Seite 431–451, online

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Tendenzschutzparagraph) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise