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Aktion „Arbeitsscheu Reich“: Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[Nationalsozialismus|nationalsozialistischen]] Deutschland gab es im Gegensatz zur heutigen Bundesrepublik kein Recht auf Faulheit bei dem man auf Kosten der Allgemeinheit träge in der sozialen Hängematte schaukelt und sich vom Steuerzahler versorgen lässt. Jeder Deutsche war damals verpflichtet zu arbeiten und seinen Teil zum Volkswohl beizutragen.
Im Rahmen der '''Aktion „Arbeitsscheu Reich“''' wurden im April und Juni [[1938]] bei zwei Verhaftungswellen mehr als 10.000 Männer als sogenannte „Asoziale“ in [[Konzentrationslager]] verschleppt. Während der sogenannten Juni-Aktion wurden dabei auch rund 2500 [[Jude]]n inhaftiert, die aus mannigfaltigen Gründen [[Vorstrafe]]n erhalten hatten.


Deshalb wurden im Rahmen der '''Aktion „Arbeitsscheu Reich“''' wurden im April und Juni [[1938]] bei zwei Verhaftungswellen mehr als 10.000 Männer als sogenannte „Asoziale“ in [[Konzentrationslager]] verschleppt. Während der sogenannten Juni-Aktion wurden dabei auch rund 2500 Juden inhaftiert, die aus mannigfaltigen Gründen [[Vorstrafe]]n erhalten hatten.
Die Verhaftung und Verschleppung erfolgte aufgrund des „Grundlegenden Erlaßes über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei“ des Reichsinnenministeriums vom 14. Dezember 1937. Damit wurde die Vorbeugehaft für Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher reichsweit vereinheitlicht und auf Personen erweitert, die durch ihr Verhalten der Allgemeinheit zu Last geworden waren.


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[[Kategorie:Kriegsgefangenschaft und Internierung (Zweiter Weltkrieg)]]
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[[Kategorie:Judenverfolgung im Deutschen Reich (1933–1945)]]
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[[Kategorie:Deutsches Reich (1933–1945)]]
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[[Kategorie:Ereignis 1938]]
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2024, 20:03 Uhr

Im Rahmen der Aktion „Arbeitsscheu Reich“ wurden im April und Juni 1938 bei zwei Verhaftungswellen mehr als 10.000 Männer als sogenannte „Asoziale“ in Konzentrationslager verschleppt. Während der sogenannten Juni-Aktion wurden dabei auch rund 2500 Juden inhaftiert, die aus mannigfaltigen Gründen Vorstrafen erhalten hatten.

Die Verhaftung und Verschleppung erfolgte aufgrund des „Grundlegenden Erlaßes über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei“ des Reichsinnenministeriums vom 14. Dezember 1937. Damit wurde die Vorbeugehaft für Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher reichsweit vereinheitlicht und auf Personen erweitert, die durch ihr Verhalten der Allgemeinheit zu Last geworden waren.

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