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Aktuelle Version vom 17. Juni 2024, 07:26 Uhr
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinischen proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Verhältnis zwischen einer Person und einem Gegenstand, die über den Besitz hinausgeht und in der Rechtsordnung eines Staates geregelt ist. Für das deutsche Privatrecht definiert § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als Herrschaft einer Person über eine Sache.[1] Im Marxismus wird der Begriff Privateigentum verwendet. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es in Artikel 14: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“[2]
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