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Elterngeld: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Sozialrecht]]; siehe hierzu den [[#Historische Entwicklung|Abschnitt „Historische Entwicklung“]]
== Einzelnachweise ==
<references />
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
[[Kategorie:Familienpolitik]]
[[Kategorie:Familienpolitik]]
[[Kategorie:Sozialleistung]]
[[Kategorie:Sozialleistung]]
[[Kategorie:Elternschaft]]
[[Kategorie:Einkommen]]
[[Kategorie:Einkommen]]

Aktuelle Version vom 11. August 2024, 17:02 Uhr

Das Elterngeld ist eine Transferleistung des Staates für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus und wird je nach Land verschieden lang gezahlt.

In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 %, in den Folgemonaten 90 % des vorherigen Lohns.

In Deutschland gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für ab 1. Januar 2007 geborene Kinder.[1] Das Elterngeld ist hier grundsätzlich auf 12 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes begrenzt. Über (mindestens zwei) Partnermonate lässt sich der Anspruch auf insgesamt maximal 14 Monate ausweiten. Für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, besteht Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld (§ 4 Abs. 3 BEEG). Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als Entgeltersatz. Eltern, die vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder ohne Einkommen waren, erhalten für 14 Monate den Mindestbetrag von 300 Euro. Nicht berufstätige Eltern waren vor Einführung des Elterngeldes finanziell stärker gefördert worden.

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