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Ein '''Gutschein''' ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Zahlungsmittel und stellt einen Ersatz zum Bargeld dar.
Ein '''Gutschein''' ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des [[Einzelhandel]]s werden Gutscheine als ''Geschenkgutscheine'', [[Rabatt]]gutscheine und ''Umtauschgutscheine'' ausgegeben. Gutscheine verjähren in der [[Bundesrepublik Deutschland]] meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in [[Geld]] eingelöst werden, beim [[Umtausch]] kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen [[Nennwert]] entrichtet werden. Rechtsgrundlage in Deutschland ist {{§|807|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch]] (BGB).


In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als ''Geschenkgutscheine'' und ''Umtauschgutscheine'' ausgegeben. Gutscheine verjähren innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung ihrer Ausstellung.
Über [[Online-Shop]]s werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können. In der [[Schweiz]] verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a128.html ''Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre''] auf: ''www.admin.ch''</ref> oder zehn<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a127.html ''Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre''] auf: ''www.admin.ch''</ref> Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a129.html ''Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen''] auf: ''www.admin.ch''</ref> Nach einer Entscheidung des [[österreich]]ischen [[Oberster Gerichtshof (Österreich)|Obersten Gerichtshofs]] vom 28. Juni 2012 ist eine [[Befristung]] von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam;<ref>OGH, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. 7 Ob 22/12d, [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120628_OGH0002_0070OB00022_12D0000_000 Volltext].</ref> ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß {{§|1478|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019224}} [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch]] nach 30 Jahren.
 
Ein '''Gutschein''' kann ebenso von Online-Shops herausgegeben werden. Hier existieren prozentuale Vergünstigungen oder feste Euro-Werte als Preisnachlass. Hierfür werden bestimmte Gutscheincodes von den Shops veröffentlicht, welche im Checkout-Prozess eingelöst werden können. Die Gutscheincodes sind meist an Mindestbestellwerte gekoppelt. Die Codes stehen kostenfrei zur Verfügung.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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* [http://www.ekritik.de/html/geschenkgutscheine_-_freude_un.html Rechtliche Betrachtung von Gutscheinen] (eKritik)
* [http://www.ekritik.de/html/geschenkgutscheine_-_freude_un.html Rechtliche Betrachtung von Gutscheinen] (eKritik)
* [http://www.gutscheinrausch.de/ Sammlung von Gutscheincodes für Onlines-Shops]
* [http://www.gutscheinrausch.de/ Sammlung von Gutscheincodes für Onlines-Shops]
* [https://spar.codes/ Spar.codes - Die besten Gutscheine & Schnäppchen für Onlinestores] (Verbraucher-Tipp)
* [http://www.sparangooo.de/ Sparangooo.de - Zahlreiche Gutscheine für deutsche Online-Shops]
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* [http://www.coupons4u.de/ coupons4u.de] - Gutscheine und Coupons für Online-Shops seit 2004 (Verbraucher-Tipp)
* [http://www.coupons4u.de/ coupons4u.de] - Gutscheine und Coupons für Online-Shops seit 2004 (Verbraucher-Tipp)
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{{Rechtshinweis}}
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== Einzelnachweise ==
<references/>
[[Kategorie:Marketing]]
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Gutschein| ]]
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[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]
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Version vom 19. Juni 2024, 18:49 Uhr

Ein Gutschein ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als Geschenkgutscheine, Rabattgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben. Gutscheine verjähren in der Bundesrepublik Deutschland meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in Geld eingelöst werden, beim Umtausch kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen Nennwert entrichtet werden. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Über Online-Shops werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können. In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[1] oder zehn[2] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[3] Nach einer Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam;[4] ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch nach 30 Jahren.

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