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Zitat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Zweck eines '''Zitates''' ist, eine eigene Aussage zu untermauern. Die Länge des Zitates sollte jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen. Hier ist besonders der §51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
Der Zweck eines '''Zitates''' ist, eine eigene Aussage oder Behauptung zu untermauern. Zu unterscheiden sind das [[wörtliche Zitat]] und das sinngemäße Zitat. Hier ist besonders der § 51 des deutschen [[Urheberrechtsgesetz]]es zu beachten.


Als Zitat werden wörtliche oder sinngemäße Übernahmen von Textstellen sowohl in wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch in anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet.
Als Zitat werden Übernahmen von Textstellen sowohl aus wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch aus anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet. Das betrifft ebenso mündliche Aussagen aus einem [[Interview]].


 
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;Paragraph 51 im Wortlaut:


:'''§ 51 Zitate'''
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:# ''Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,''
:# ''Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,''
:# ''einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.''  
:# ''einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.''  
Als Zitat werden wörtliche oder sinngemäße Übernahmen von Textstellen sowohl in wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch in anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://call.tu-dresden.de/copyright/zitatrecht.htm Zitatrecht], [http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/urheberrecht/urhg/urhg53.htm Urheberrecht], [http://www.fh-jena.de/contrib/fb/et/stud/ommer/DMT/med.pdf]
== Quelle ==
* [http://bundesrecht.juris.de/urhg/__51.html Bundesrecht § 51]
* [http://bundesrecht.juris.de/urhg/__51.html Bundesrecht § 51]
* [http://call.tu-dresden.de/copyright/zitatrecht.htm Zitatrecht bei der TU Dresden]
* [http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/urheberrecht/urhg/urhg53.htm Urheberrecht]


[[Kategorie: Urheberrecht]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Wissenschaftliche Arbeit]]
{{PPA-Kupfer}}

Aktuelle Version vom 26. August 2023, 18:18 Uhr

Der Zweck eines Zitates ist, eine eigene Aussage oder Behauptung zu untermauern. Zu unterscheiden sind das wörtliche Zitat und das sinngemäße Zitat. Hier ist besonders der § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

Als Zitat werden Übernahmen von Textstellen sowohl aus wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch aus anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet. Das betrifft ebenso mündliche Aussagen aus einem Interview.

Paragraph 51 im Wortlaut:

§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Weblinks

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