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Unterbindungsgewahrsam: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Unterbindungsgewahrsam''', Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im [[Polizeirecht]] die Gefangennahme einer [[Person]] bezeichnet. Es ist eine [[Freiheitsentziehung|freiheitsentziehende]] Maßnahme und bezweckt die Verhütung von [[Straftat]]en oder [[Ordnungswidrigkeit]]en von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.<ref>Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.</ref> Es kann auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person<ref>z.B. [[Selbstgefährdung]] aufgrund eines [[Suizid]]versuchs</ref> bestehen. | Als '''Unterbindungsgewahrsam''', Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im [[Polizeirecht]] die Gefangennahme einer [[Person]] bezeichnet. Es ist eine [[Freiheitsentziehung|freiheitsentziehende]] Maßnahme und bezweckt die Verhütung von [[Straftat]]en oder [[Ordnungswidrigkeit]]en von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.<ref>Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.</ref> Es kann auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person<ref>z.B. [[Selbstgefährdung]] aufgrund eines [[Suizid]]versuchs</ref> bestehen. In Deutschland gibt es aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des [[Nationalsozialismus]] und nach der [[Psychiatrie-Reform]] heute sehr strenge Anforderungen. | ||
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2021, 11:23 Uhr
Als Unterbindungsgewahrsam, Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im Polizeirecht die Gefangennahme einer Person bezeichnet. Es ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und bezweckt die Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.[1] Es kann auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person[2] bestehen. In Deutschland gibt es aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und nach der Psychiatrie-Reform heute sehr strenge Anforderungen.
Siehe auch
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Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.
- ↑ z.B. Selbstgefährdung aufgrund eines Suizidversuchs