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Wahlfrieden: Unterschied zwischen den Versionen

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*Siehe: [[Wahlfrieden (Mutter Erde)]], das Original


Als '''Wahlfrieden''' wird in verschiedenen Landeswahlverordnungen der Tatbestand bezeichnet, dass in den Wahllokalen Wähler nicht unzulässig bei der Stimmabgabe beeinflusst werden dürfen. Dies kann sich beispielsweise auf Lautsprecher beziehen, die im Wahllokal zu hören sind<ref>[http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=3808633,40 Wahlfrieden in Schleswig-Holstein]</ref>, aber auch auf Befragungen der Wähler , welche im Wahllokal nicht durchgeführt werden dürfen<ref>[http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=305768,55 Wahlfrieden in Brandenburg]</ref>.
Als '''Wahlfrieden''' wird in verschiedenen Landeswahlverordnungen der Tatbestand bezeichnet, dass in den Wahllokalen Wähler nicht unzulässig bei der Stimmabgabe beeinflusst werden dürfen. Dies kann sich beispielsweise auf Lautsprecher beziehen, die im Wahllokal zu hören sind<ref>[http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=3808633,40 Wahlfrieden in Schleswig-Holstein]</ref>, aber auch auf Befragungen der Wähler , welche im Wahllokal nicht durchgeführt werden dürfen<ref>[http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=305768,55 Wahlfrieden in Brandenburg]</ref>.

Aktuelle Version vom 17. Februar 2016, 20:45 Uhr

Als Wahlfrieden wird in verschiedenen Landeswahlverordnungen der Tatbestand bezeichnet, dass in den Wahllokalen Wähler nicht unzulässig bei der Stimmabgabe beeinflusst werden dürfen. Dies kann sich beispielsweise auf Lautsprecher beziehen, die im Wahllokal zu hören sind[1], aber auch auf Befragungen der Wähler , welche im Wahllokal nicht durchgeführt werden dürfen[2].

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