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Überschuldung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Überschuldung''' liegt vor, wenn aus dem [[Einkommen]] und [[Vermögen (Wirtschaft)]] eines Schuldners dessen bestehende [[Zahlung]]sverpflichtungen auf absehbare Zeit nicht mehr gedeckt werden können. [[Arbeitslosigkeit]] ist ein häufiger Grund für eine Überschuldung. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der [[Schulden]] durch Verhandlung zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen im Fall einer Überschuldung oft nicht mehr erfolgreich,<ref>Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: ''Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis''; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018, Seite 525</ref> so dass es zu einer [[Insolvenz]] kommt. Bei Wirtschaftsunternehmen ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei drohender Überschuldung rechtzeitig einen [[Insolvenzantrag]] zu stellen. Bei [[Verein]]en ist der [[Vorstand]] bzw. der [[Kassenwart]] in der Pflicht.
'''Überschuldung''' liegt vor, wenn aus dem [[Einkommen]] und [[Vermögen (Wirtschaft)]] eines [[Schuldner]]s dessen bestehende [[Zahlung]]sverpflichtungen nicht mehr erfüllt bzw. die gesamten [[Schulden]] gegenüber den [[Gläubiger]]n nicht mehr innerhalb der gesetzten Fristen bezahlt werden können. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der Schulden durch Verhandlung zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen oft nicht mehr erfolgreich,<ref>Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: ''Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis''; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018, Seite 525</ref> so dass es zu einer [[Insolvenz]] kommt. Der in {{§|19|inso|juris}} InsO geregelte Eröffnungsgrund der Überschuldung kommt im Fall der Insolvenz jedoch nur bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, in Betracht. Bei Wirtschaftsunternehmen ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei drohender Überschuldung rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s zu stellen. Anderenfalls spricht man von einer Insolvenzverschleppung. Bei [[Verein]]en ist der [[Vorstand]] bzw. der [[Kassenwart]] bzw. Schatzmeister in der Pflicht.


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Aktuelle Version vom 24. November 2025, 23:58 Uhr

Überschuldung liegt vor, wenn aus dem Einkommen und Vermögen (Wirtschaft) eines Schuldners dessen bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt bzw. die gesamten Schulden gegenüber den Gläubigern nicht mehr innerhalb der gesetzten Fristen bezahlt werden können. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der Schulden durch Verhandlung zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen oft nicht mehr erfolgreich,[1] so dass es zu einer Insolvenz kommt. Der in § 19 InsO geregelte Eröffnungsgrund der Überschuldung kommt im Fall der Insolvenz jedoch nur bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, in Betracht. Bei Wirtschaftsunternehmen ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei drohender Überschuldung rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Anderenfalls spricht man von einer Insolvenzverschleppung. Bei Vereinen ist der Vorstand bzw. der Kassenwart bzw. Schatzmeister in der Pflicht.

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Einzelnachweise

  1. Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018, Seite 525