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Selbstbehalt (Unterhalt): Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Selbstbehalt'''  (auch Eigenbedarf genannt) ist im Rahmen des [[Unterhalt]]srechts der Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis zu einer bestimmten unterhaltsberechtigten Person verbleiben muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der unterhaltspflichtigen Person von seinen Einkünften ein Betrag zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Die jeweiligen Selbstbehalte ergeben sich teilweise aus der [[Düsseldorfer Tabelle]].
Der '''Selbstbehalt'''  (auch Eigenbedarf genannt) ist im Rahmen des [[Unterhalt]]srechts der Betrag, der einer unterhaltspflichtigen Person verbleiben muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der unterhaltspflichtigen Person von ihren Einkünften ein Betrag zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Die jeweiligen Selbstbehalte ergeben sich teilweise aus der [[Düsseldorfer Tabelle]]. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern wird der unterhaltspflichtigen Person nur ein kleiner oder notwendiger Selbstbehalt gewährt, da diesen unterhaltsberechtigten Kindern keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Somit liegt der gemäß [[Insolvenz]]recht unpfändbare Betrag höher.


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Aktuelle Version vom 9. September 2025, 15:29 Uhr

Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts der Betrag, der einer unterhaltspflichtigen Person verbleiben muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der unterhaltspflichtigen Person von ihren Einkünften ein Betrag zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Die jeweiligen Selbstbehalte ergeben sich teilweise aus der Düsseldorfer Tabelle. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern wird der unterhaltspflichtigen Person nur ein kleiner oder notwendiger Selbstbehalt gewährt, da diesen unterhaltsberechtigten Kindern keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Somit liegt der gemäß Insolvenzrecht unpfändbare Betrag höher.

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