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Lüge: Unterschied zwischen den Versionen

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Markus Deing (Diskussion | Beiträge)
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Floh de Cologne (Diskussion | Beiträge)
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In [[Vorstellungsgespräch]]en darf zum Beispiel bei bestimmten Fragen gelogen werden. So entschied das [[Bundesarbeitsgericht]] am 19.&nbsp;Mai 1983,<ref>BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Mai 1983, Az. 2 AZR 171/81.</ref> dass Lügen bei nicht relevanten Fragen, im abgeurteilten Fall die bisherige Höhe des Gehaltes, keine Anfechtung des [[Arbeitsvertrag]]es wegen [[Täuschung]] rechtfertigt. Auch das Vorliegen einer [[Schwangerschaft]] darf verheimlicht werden.<ref>BAG Az. 2 AZR 227/92</ref>
In [[Vorstellungsgespräch]]en darf zum Beispiel bei bestimmten Fragen gelogen werden. So entschied das [[Bundesarbeitsgericht]] am 19.&nbsp;Mai 1983,<ref>BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Mai 1983, Az. 2 AZR 171/81.</ref> dass Lügen bei nicht relevanten Fragen, im abgeurteilten Fall die bisherige Höhe des Gehaltes, keine Anfechtung des [[Arbeitsvertrag]]es wegen [[Täuschung]] rechtfertigt. Auch das Vorliegen einer [[Schwangerschaft]] darf verheimlicht werden.<ref>BAG Az. 2 AZR 227/92</ref>
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== Siehe auch ==
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*[[Hoax]]
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*[[Täuschung]]
*[[Täuschung]]
*[[Taqīya]]


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Aktuelle Version vom 13. Juli 2025, 11:18 Uhr

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäußert wird, dass der Empfänger sie glaubt,[1]

Rechtslage

Strittig ist, wann das Verschweigen einer wichtigen Tatsache als Lüge zu werten ist.

In Vorstellungsgesprächen darf zum Beispiel bei bestimmten Fragen gelogen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. Mai 1983,[2] dass Lügen bei nicht relevanten Fragen, im abgeurteilten Fall die bisherige Höhe des Gehaltes, keine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung rechtfertigt. Auch das Vorliegen einer Schwangerschaft darf verheimlicht werden.[3]

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Siehe auch

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. J. E. Mahon: The Definition of Lying and Deception. In: Stanford Encyclopedia of Philosophy. 2008.
  2. BAG, Urteil vom 19. Mai 1983, Az. 2 AZR 171/81.
  3. BAG Az. 2 AZR 227/92