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Insolvenzplan
Der Insolvenzplan im deutschen Recht soll im Rahmen eines Insolvenzverfahrens dazu dienen, den Betrieb eines Unternehmen weiterzuführen und das Unternehmen als solches zu erhalten. Rechtsgrundlage sind die §§ 217–269 der Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzplan spielt vor allem in Fällen der Eigenverwaltung einschließlich der Sonderkonstellation des Schutzschirmverfahrens) eine Rolle. Auch die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Seit einer Reform im Jahr 2014 ist die Einreichung eines Insolvenzplans außerdem bei der Privatinsolvenz zulässig. Dadurch wird eine erleichterte und beschleunigte Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Der Insolvenzplan für natürliche Personen bietet die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abzukürzen und theoretisch in einem Zeitraum von 12 Monaten die Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Gläubigerversammlung muss dem Plan zustimmen.
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