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Sorgerecht
Unter Sorgerecht versteht man im Rechtswesen, insbesondere im Familienrecht, das Recht und alle damit verbundenen Tätigkeiten der Eltern, aber auch nur eines Elternteils, um das jeweilige Kind, das im biologischen oder im juristischen Sinne das eigene ist, im eigenen Haushalt zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen, sowie diesbezügliche Entscheidungen zu treffen. Oft wird auch der Begriff Erziehungsberechtigte für die Eltern verwendet. Amtlich heißt es in Deutschland Recht der elterlichen Sorge,[1]
Geschichte
In Deutschland wurde seit Anfang des 20. Jahrhunderts das elterliche Sorgerecht bei unehelichen Kindern in der Regel der Mutter zugesprochen,[2] wobei bis in die 1970er Jahre das Jugendamt einen weiteren Vormund einsetzte. Nach dem Willen Josephs II. sollten im Habsburgerreich Väter von unehelichen Kindern bereits ab 1784 nur auf eigenen Wunsch beim Standesamt eingetragen werden.[3]
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Einzelnachweise
- ↑ siehe Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1626 ff.
- ↑ siehe § 1707 BGB in der Fassung vom 18. August 1896
- ↑ Rodoslovci v tujini, zur Familienforschung in Österreich usw., deutscher Text im zweiten Teil; abgerufen am 6. Juli 2019.